Informationsblatt zur Bewerbung für ein Siedlungserbbaurecht 

im Bezirk Neukölln


Das Land Berlin ist Eigentümer von 1408 Siedlungserbbaurechten. Die Erbbaurechtsgrundstücke sollen entsprechend der Beschlussfassung des Berliner Abgeordnetenhauses auch zukünftig vorrangig sozial schwächeren Familien zur Verfügung stehen. Aufgrund der vertraglichen Bindung mit den derzeitigen Erbbauberechtigten bedarf ein jeder Kaufvertrag der Einwilligung Berlins. Des Weiteren besteht ein Vorkaufsrecht für das Land Berlin. Über Einwilligung bzw. Ausübung des Vorkaufsrechtes entscheidet der Bezirk Neukölln nach folgenden Grundsätzen:

1.       Wohnberechtigungsschein

2.       Polizeiliches Führungszeugnis

3.     Ehepaare mit zwei Kindern unter 16 Jahren oder jüngere Ehepaare unter 31 Jahren mit einem Kind unter 10 Jahren (die gleichen Voraussetzungen gelten auch für eheähnliche Gemeinschaften im Sinne wohnrechtlicher Vorschriften und für Elternteile, wobei anstelle des fehlenden Lebenspartners ein weiteres Kind tritt).

4.      Eignung als Kleinsiedler

Bei dem Erwerb eines Erbbaurechts muss der Erwerber ca. 30 % Eigenkapital besitzen, da das Land Berlin als Grundstückseigentümer nur einer Grundschuld in Höhe von ca. 70% des Wertes der Baulichkeiten zustimmen wird. Sollten Sie zum Zeitpunkt der Vergabe Leistungen vom Jobcenter empfangen, muss eine Genehmigung für den Erwerb eines Erbbaurechts von dort vorgelegt werden.  Von Kleinsiedlern wird erwartet, dass diese sich in der Lage sehen, ein Sieldungserbbaurecht zu bewirtschaften und bereit sind, innerhalb der Siedlergemeinschaft aktiv mitzuarbeiten (Mitgliedschaft im Siedlungsverein/Beteiligung an Gemeinschaftsarbeit). Neben der Zahlung des Erbbauzinses bestehen weitere Verpflichtungen hinsichtlich des Gemeinschaftsfonds (Straßen, Be- und Entwässerung, Anliegerpflichten, Gemeinschaftseinrichtungen) und hinsichtlich der Kosten der die Siedlung verwaltenden Trägergesellschaft. Für die Siedlung bestehen allgemein bestimmte Gestaltungsregelungen, die nicht nur für bauliche Veränderungen maßgeblich sind. Aus den bestehenden Verträgen ergeben sich die Pflichten der Erbbauberechtigten kurzgefasst wie folgt:

-§5 Instandhaltungsverpflichtung, einheitliche Gestaltung von Doppelhaushälften

-§ 6 Einwilligung des Grundstückseigentümers/Beauftragten zu baulichen Veränderungen

 -§7 Selbstnutzung durch den Erbbauberechtigten, Gewerbeverbot, ordnungsgemäße Bewirtschaftung als Kleinsiedlung, Duldung von Ersatzvornahmen

- § 8 Versicherungsnachweispflichten für Haftpflicht und Feuer

 - § 9 Zahlung sämtlicher öffentlicher Abgaben, Lasten, Steuern und Gebühren, Verbrauchsabgaben und Bewirtschaftungskosten

- § 10 Wegeunterhaltungs- sowie Schnee- und Eisbeseitigungspflicht

- § 11 Pflicht zur Gemeinschaftsarbeit

- § 12 Wiederherstellung nach Zerstörung von baulichen Anlagen

- § 13 Zustimmungsvorbehalt des Grundstückseigentümers bei Belastungen, Einwilligungsvorbehalt bei Veräußerung

- § 14 Vorkaufsrecht des Grundstückseigentümers

- § 15 Heimfallanspruch des Grundstückseigentümers bei nicht ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Pflichten

- § 18 Erbbauzinsleistungen

- § 19 Pflicht zur Übertragung der vertraglichen Rechte auf einen Rechtsnachfolger